print

Werkstättenverordnung – WVO

arrow_left arrow_right

Die Werkstatt kann eine teilstationäre Einrichtung oder ein organisatorisch selbständiger Teil einer stationären Einrichtung (Anstalt, Heim oder gleichartige Einrichtung) oder eines Unternehmens sein.

Zuletzt geändert durch Art. 13 G v. 2.6.2021 I 1387
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25