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Werkstättenverordnung – WVO

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Die Werkstatt hat den Menschen mit Behinderungen im Sinne des § 13 Absatz 1 Satz 1 eine angemessene Mitbestimmung und Mitwirkung durch Werkstatträte sowie den Frauenbeauftragten eine angemessene Interessenvertretung zu ermöglichen.

Zuletzt geändert durch Art. 13 G v. 2.6.2021 I 1387
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25