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Verordnung zur Durchführung eines Monitorings auf das Virus der Geflügelpest bei Wildvögeln – WvGeflpestMonV

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Jagdausübungsberechtigte haben nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde

1.
Proben nach Anlage 1 Teil 1 von im Rahmen der Ausübung der Jagd erlegten Wildvögeln zu entnehmen und
2.
der von der zuständigen Behörde bestimmten Untersuchungseinrichtung zur virologischen Untersuchung auf das Virus zuzuleiten.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25