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Gesetz über Wasser- und Bodenverbände – WVG

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1Wenn und solange die ordnungsgemäße Verwaltung des Verbands es erfordert, kann die Aufsichtsbehörde einen Beauftragten bestellen, der alle oder einzelne Geschäfte des Verbands oder eines Verbandsorgans auf Kosten des Verbands führt.
2Für den Beauftragten gilt § 27 entsprechend.

Geändert durch Art. 1 G v. 15.5.2002 I 1578
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25