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Gesetz über Wasser- und Bodenverbände – WVG

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(1) Die Verbandsmitglieder, die Eigentümer des Deichvorlands und die auf Grund eines vom Eigentümer abgeleiteten Rechts Nutzungsberechtigten haben die auf Gesetz oder Satzung beruhenden Anordnungen des Vorstands zu befolgen.

(2) In der Satzung kann bestimmt werden, daß Anordnungsbefugnisse auch von einzelnen Vorstandsmitgliedern, Vorstandsmitgliedern eines Unterverbands und Dienstkräften des Verbands oder eines Unterverbands wahrgenommen werden können.

Geändert durch Art. 1 G v. 15.5.2002 I 1578
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25