print

Gesetz über Wasser- und Bodenverbände – WVG

arrow_left arrow_right

(1) Die Aufsichtsbehörde kann eine Änderung der Satzung aus Gründen des öffentlichen Interesses fordern.

(2) 1Kommt der Verband der Forderung innerhalb einer bestimmten Frist nicht nach, kann die Aufsichtsbehörde die Satzung ändern.
2§ 58 Abs. 2 Satz 2 gilt auch für diesen Fall.

Geändert durch Art. 1 G v. 15.5.2002 I 1578
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25