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Gesetz über Wasser- und Bodenverbände – WVG

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(1) 1Im Verbandsausschuß hat jedes Mitglied eine Stimme.
2Eine andere Regelung durch die Satzung ist zulässig.

(2) Der Verbandsvorsteher ist Vorsitzender des Verbandsausschusses ohne Stimmrecht.

Geändert durch Art. 1 G v. 15.5.2002 I 1578
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25