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Gesetz über Wasser- und Bodenverbände – WVG

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(1) 1Der Vorstand bestimmt Ort und Zeit der Verbandsschau.
2Er hat die Schaubeauftragten, die Aufsichtsbehörde und sonstige Beteiligte, insbesondere technische und landwirtschaftliche Fachbehörden, rechtzeitig zur Verbandsschau einzuladen.

(2) 1Über den Verlauf und das Ergebnis der Verbandsschau ist eine Niederschrift zu fertigen.
2Diese ist vom Schaubeauftragten zu unterzeichnen.

(3) Der Vorstand veranlaßt die Beseitigung festgestellter Mängel.

Geändert durch Art. 1 G v. 15.5.2002 I 1578
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25