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Gesetz über Wasser- und Bodenverbände – WVG

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1Sind Vermögensnachteile im Sinne des § 36 so wesentlich, daß das benutzte Grundstück für den Betroffenen nur noch einen verhältnismäßig geringen oder keinen wirtschaftlichen Wert mehr hat, kann er verlangen, daß der Verband das Grundstück zu Eigentum erwirbt.
2Für die Ermittlung des Gegenwertes ist der Zeitpunkt der Benutzung des Grundstücks durch den Verband maßgeblich.

Geändert durch Art. 1 G v. 15.5.2002 I 1578
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25