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Gesetz über Wasser- und Bodenverbände – WVG

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Hat der Verband Grundstücke vor Hochwasser oder Sturmflut zu schützen, hat er die Befugnisse nach § 33 auch an dem nicht zu ihm gehörenden Deichvorland, wenn nicht ordnungsbehördliche Vorschriften entgegenstehen; für das Unternehmen benötigte Stoffe kann er - vorbehaltlich nach anderen Rechtsvorschriften erforderlicher Genehmigungen - auch aus diesem Deichvorland entnehmen.

Geändert durch Art. 1 G v. 15.5.2002 I 1578
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25