print

Gesetz über Wasser- und Bodenverbände – WVG

arrow_left arrow_right

1Verbandsbeiträge sind öffentliche Abgaben.
2Die Beitragspflicht der dinglichen Verbandsmitglieder ruht als öffentliche Last auf den Grundstücken, Bergwerken und Anlagen, mit denen die dinglichen Verbandsmitglieder an dem Verband teilnehmen.

Geändert durch Art. 1 G v. 15.5.2002 I 1578
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25