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Gesetz zu dem Abkommen vom 16. Juni 1995 zur Erhaltung der afrikanisch-eurasischen wandernden Wasservögel – WVögelAbkG

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(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

(2) Der Tag, an dem das Abkommen zur Erhaltung der afrikanisch-eurasischen wandernden Wasservögel nach seinem Artikel XIV für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.

Zuletzt geändert Art. 33 V v. 19.6.2020 I 1328
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25