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Gesetz über die allgemeine und die repräsentative Wahlstatistik bei der Wahl zum Deutschen Bundestag und bei der Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland – WStatG

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1Erhebungsmerkmale für die Statistik nach § 2 Abs. 1 Buchstabe a sind Wahlberechtigte, Wahlscheinvermerk, Beteiligung an der Wahl, Geburtsjahresgruppe und Geschlecht.
2Hierfür dürfen höchstens zehn Geburtsjahresgruppen gebildet werden, in denen jeweils mindestens drei Geburtsjahrgänge zusammengefaßt sind.
3Erhebungsmerkmale für die Statistik nach § 2 Abs. 1 Buchstabe b sind abgegebene Stimme, ungültige Stimme, Ungültigkeitsgrund, Geburtsjahresgruppe und Geschlecht.
4Hierfür dürfen höchstens sechs Geburtsjahresgruppen gebildet werden, in denen jeweils mindestens sieben Geburtsjahrgänge zusammengefaßt sind.
5Hilfsmerkmale für beide Statistiken sind Wahlbezirk oder Briefwahlbezirk und statistische Gemeindekennziffer, bei der Wahl zum Deutschen Bundestag auch Wahlkreis.

Zuletzt geändert durch Art. 1a G v. 27.4.2013 I 962
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25