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Wehrsoldgesetz – WSG

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(1) Soldatinnen und Soldaten erhalten eine Auslandsvergütung, wenn bei entsprechender Verwendung an demselben Standort Besoldungsempfängerinnen oder Besoldungsempfänger Auslandsdienstbezüge nach § 52 Absatz 1 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes erhalten.

(2) Die Höhe der Auslandsvergütung bemisst sich nach Spalte 5 der Tabelle in der Anlage.

Zuletzt geändert durch Art. 20 G v. 22.12.2023 I Nr. 414
Ersetzt G 53-1 v. 30.3.1957 I 308 (WSG)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25