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Verordnung über die Erstattung von Kosten, die im Rahmen der Durchführung von Maßnahmen des Wirtschaftsstabilisierungsfonds nach dem Stabilisierungsfondsgesetz entstehen – WSF-KostV

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Stundung, Niederschlagung und Erlass festgesetzter Kostenerstattungen richten sich nach § 59 der Bundeshaushaltsordnung.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 12.3.2025 I Nr. 82
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25