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Verordnung zur Gewährung und Durchführung von Maßnahmen aus dem Wirtschaftsstabilisierungsfonds nach dem Stabilisierungsfondsgesetz – WSF-DV

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1Bei Garantien ab einem Umfang von § 2 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 1 der Stabilisierungsfondsgesetz-Übertragungsverordnung, gelten die Auflagen nach § 9 Absatz 1, 3 und 4 entsprechend.
2Die Vorschriften des § 9 Absatz 1, 3 und 4 sollen auch auf garantierte Verbindlichkeiten von geringerem Umfang angewendet werden.

Geändert durch Art. 1 V v. 14.2.2024 I Nr. 48
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25