(1) 1Wasch- und Reinigungsmittel im Sinne dieses Gesetzes sind die in Artikel 2 Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 genannten Stoffe, Gemische oder Produkte.
2Als Wasch- und Reinigungsmittel gelten auch
(2) Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 648/2004. Diese Begriffsbestimmungen gelten für Wasch- und Reinigungsmittel im Sinne von Absatz 1 Satz 2 entsprechend.