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Wertpapierprospektgesetz – WpPG
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§ 20 Sofortige Vollziehung
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Keine aufschiebende Wirkung haben
1.
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach den
§§ 18
,
18a
und
25
sowie
2.
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Androhung oder Festsetzung von Zwangsmitteln.
Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 28.11.2024 I Nr. 377
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26
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