print

Wertpapierprospektgesetz – WpPG

arrow_left arrow_right

Keine aufschiebende Wirkung haben

1.
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach den §§ 18, 18a und 25 sowie
2.
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Androhung oder Festsetzung von Zwangsmitteln.

Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 28.11.2024 I Nr. 377
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26