(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind
(2) Bezugnahmen in diesem Gesetz auf den Begriff „Emittent einer europäischen grünen Anleihe“ gelten im Falle einer als „europäische grüne Anleihe“ oder „EuGB“ bezeichneten Verbriefungsanleihe auch als Bezugnahmen auf die Begriffe „Originator“ oder „Verbriefungszweckgesellschaft“.