Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
(1) 1Den folgenden von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Verträgen wird zugestimmt:
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2Die Verträge und Protokolle werden nachstehend mit einer amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht.
(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie macht den Wortlaut der Satzung des Weltpostvereins anlässlich des 26. Weltpostkongresses in Istanbul in der vom Inkrafttreten des Neunten Zusatzprotokolls an geltenden Fassung mit einer amtlichen deutschen Übersetzung im Bundesgesetzblatt bekannt.
(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Ergänzenden Bestimmungen des Weltpostvereins vom 31. März 2017 zu den in Artikel 1 Absatz 1 Nummer 6 genannten Verträgen sowie Änderungen, die der Rat für Postbetrieb des Weltpostvereins vor Zusammentreten des nächsten Weltpostkongresses zu diesen Ergänzenden Bestimmungen beschlossen hat, in Kraft zu setzen und die Ergänzenden Bestimmungen sowie deren Änderungen im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen.
(2) 1Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates künftige Änderungen der Verträge des Weltpostvereins in Kraft zu setzen, soweit sich diese beziehen auf:
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2Die Ermächtigung nach Absatz 2 umfasst nur
(1) 1Unternehmen, welche für die Bundesrepublik Deutschland die Rechte und Pflichten wahrnehmen, die sich für eine Postverwaltung im Verhältnis zu den Benutzern und zu anderen Postverwaltungen aus dem Weltpostvertrag nebst Schlussprotokoll ergeben (sogenannte „Benannte Betreiber“), werden auf Grundlage einer Rechtsverordnung zugelassen.
2Dies gilt nicht für die in Artikel 6 des Weltpostvertrages geregelte Herausgabe von amtlichen Postwertzeichen; diese werden ausschließlich vom Bundesministerium der Finanzen herausgegeben.
(2) 1Zur Wahrnehmung der in Absatz 1 Satz 1 genannten Rechte und Pflichten können auf Antrag ein oder mehrere Unternehmen zugelassen werden.
2Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die erforderlichen Einzelheiten der Zulassung zu bestimmen; dabei ist im Zulassungsverfahren zu regeln sowie zu bestimmen, welchen Inhalt und Umfang die Zulassung hat.
3Die Rechtsverordnung nach Satz 2 ergeht im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat.
(3) 1Ein Unternehmen, das die in Absatz 1 Satz 1 genannten Rechte und Pflichten bisher wahrgenommen hat und beabsichtigt, diese zukünftig nicht mehr oder nicht mehr in vollem Umfang wahrzunehmen, hat dies der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur) spätestens sechs Monate vor Beginn des nächsten Weltpostkongresses mitzuteilen.
2Die Nichtwahrnehmung der Rechte und Pflichten gilt mit Wirkung zum Ablauf der Gültigkeit des zu diesem Zeitpunkt geltenden Weltpostvertrages.
(4) Die Bundesnetzagentur überwacht bei Unternehmen, die für die Bundesrepublik Deutschland Rechte und Pflichten wahrnehmen, die Einhaltung der in Artikel 1 genannten Verträge des Weltpostvereins sowie der auf Grund der Artikel 2 und 3 erlassenen Rechtsverordnungen.
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem die Übereinkommen des Weltpostvereins für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft treten, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.