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Gesetz zu den Verträgen vom 15. September 1999 des Weltpostvereins – WPostVtr1999G

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1Für die Bundesrepublik Deutschland nimmt die Deutsche Postbank AG die Rechte und Pflichten wahr, die sich für eine Postverwaltung im Verhältnis zu den Benutzern und zu anderen Postverwaltungen aus dem Postzahlungsdienste-Übereinkommen – mit Ausnahme von dessen Artikel 13 – sowie der dazugehörigen Ergänzenden Bestimmungen und dem Schlussprotokoll ergeben.
2Die Vorschriften des Artikels 4 Abs. 2 Satz 1, 3 bis 6 und Abs. 3 gelten entsprechend.

Geändert durch Art. 322 V v. 19.6.2020 I 1328
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25