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Gesetz zu den Verträgen vom 15. September 1999 des Weltpostvereins – WPostVtr1999G

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1Den folgenden in Peking am 15. September 1999 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Verträgen des Weltpostvereins,

1.
Sechstes Zusatzprotokoll zur Satzung des Weltpostvereins,
2.
Allgemeine Verfahrensordnung des Weltpostvereins,
3.
Weltpostvertrag und Schlussprotokoll,
4.
Postzahlungsdienste-Übereinkommen,
wird zugestimmt.
2Die Verträge nebst Schlussprotokoll werden nachstehend mit einer amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht.

Geändert durch Art. 322 V v. 19.6.2020 I 1328
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25