print

Verordnung über die Prüfung der Jahresabschlüsse der Wertpapierinstitute sowie über die zu erstellenden Berichte – WpIPrüfbV

arrow_left arrow_right

Vergibt das Wertpapierinstitut Darlehen im Sinne von § 2 Absatz 3 Nummer 2 des Wertpapierinstitutsgesetzes zum Zwecke des darlehensfinanzierten Erwerbs von Wertpapieren, so hat der Prüfer zum Abschlussstichtag zu berichten über

1.
das gesamte Volumen der Darlehen und die Anzahl sämtlicher Darlehensnehmer sowie
2.
das Volumen und die Anzahl der unbesicherten Darlehen.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25