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WpHGMaAnzV
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Verordnung über den Einsatz von Mitarbeitern in der Anlageberatung, als Vertriebsmitarbeiter, in der Finanzportfolioverwaltung, als Vertriebsbeauftragte oder als Compliance- Beauftragte und über die Anzeigepflichten nach § 87 des Wertpapierhandelsgesetzes – WpHGMaAnzV
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§ 13 Inkrafttreten
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Diese Verordnung tritt am 1. November 2012 in Kraft.
Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 24.11.2017 I 3810
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25
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