Die §§ 11 und 12 dieser Verordnung gelten entsprechend für den Verkauf von und die Beratung zu strukturierten Einlagen durch Wertpapierdienstleistungsunternehmen und Kreditinstitute, die strukturierte Einlagen ausgeben.
Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 30.9.2022 I 1603
Ersetzt V 4110-4-13 v. 20.7.2007 I 1432 (WpDVerOV)