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Gesetz über die Börsenzulassung umgestellter Wertpapiere – WPapUmstG

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Dieses Gesetz gilt auch im Lande Berlin, sobald es gemäß Artikel 87 Abs. 2 seiner Verfassung die Anwendung dieses Gesetzes beschließt.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25