(1) 1Die Umstellung des Nennbetrages von Schuldverschreibungen auf Deutsche Mark sowie die Neufestsetzung des Nennbetrags von Aktien in Deutscher Mark sind keine Konvertierung im Sinne des § 38 Abs. 2 des Börsengesetzes.
2Aktien bedürfen jedoch nach der Neufestsetzung der Kapitalverhältnisse der Gesellschaft in Deutscher Mark einer Neuzulassung zum Börsenhandel, wenn
(2) Eine Neuzulassung nach Nummer 2 und 3 ist nicht erforderlich, sofern in Jahresabschlüssen in Deutscher Mark, die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes festgestellt worden sind oder nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gleichzeitig mit der Beschlußfassung über die Neufestsetzung der Kapitalverhältnisse festgestellt werden,
(3) Sind Aktien einer Gesellschaft nur teilweise zum Börsenhandel zugelassen, so erstreckt sich die Zulassung auf das gesamte in Deutscher Mark umgestellte Grundkapital.