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Verordnung über die Erstreckung von Recht der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebiets auf dem Gebiet der Wertpapierbereinigung und des Kapitalverkehrs auf die Länder Baden, Rheinland-Pfalz, Württemberg-Hohenzollern und den bayerischen Kreis Lindau – WPapBerErstrV
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§ 3
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Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26
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