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Verordnung über die Voraussetzungen der Anerkennung von Studiengängen nach § 8a der Wirtschaftsprüferordnung und über die Anrechnung von Prüfungsleistungen aus Studiengängen nach § 13b der Wirtschaftsprüferordnung – WPAnrV

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(1) 1Die Prüfungsstelle stellt im Zulassungsverfahren zum Wirtschaftsprüfungsexamen die Anrechnung nach § 7 Abs. 1 und die Gleichwertigkeit nach § 7 Abs. 2 fest.
2Die Feststellung erfolgt auf Grundlage einer Bestätigung gemäß § 8.

(2) 1Die Leistungsnachweise sind von der antragstellenden Person mit dem Antrag nach § 1 oder § 25 der Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung vorzulegen.
2Der erfolgreiche Abschluss des Studiengangs, aus dem die Leistungsnachweise stammen, darf zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Zulassung zum Wirtschaftsprüfungsexamen nicht länger als acht Jahre zurückliegen.

(3) 1Wird festgestellt, dass ein Leistungsnachweis angerechnet wird, entfällt die schriftliche und mündliche Prüfung in dem entsprechenden Prüfungsgebiet im Wirtschaftsprüfungsexamen; § 13 der Wirtschaftsprüferordnung bleibt unberührt.
2Die Prüfungsstelle teilt der antragstellenden Person die für das Wirtschaftsprüfungsexamen verbleibenden Prüfungsgebiete mit.

(4) 1Entfällt das Prüfungsgebiet "Angewandte Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre", dauert die mündliche Prüfung im Prüfungsgebiet "Wirtschaftliches Prüfungswesen, Unternehmensbewertung und Berufsrecht" 45 Minuten.
2Diese verlängerte mündliche Prüfung kann nach Wahl der Prüfungsstelle auch in Sonderprüfungsterminen abgelegt werden.

(5) § 19 Abs. 5 der Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung findet Anwendung.

(6) 1Wenn eine Anrechnung voraussichtlich nicht erfolgen kann, ist der ausstellenden Hochschule Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
2Erfolgt danach keine Anrechnung, teilt die Prüfungsstelle dies der antragstellenden Person mit.
3Die Ablehnung einer Anrechnung kann insbesondere gerechtfertigt sein, wenn der Studiengang nach der Bestätigung wesentlich umgestaltet wurde, so dass die Gleichwertigkeit nach § 7 Abs. 2 ganz oder in Teilen entfallen ist.
4Für das Widerspruchsverfahren gilt § 5 Abs. 5 der Wirtschaftsprüferordnung entsprechend.

(+++ § 9: Zur Anwendung vgl. § 10 Abs. 3 +++)

Zuletzt geändert durch Art. 8 V v. 11.12.2024 I Nr. 411
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25