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Verordnung über die Voraussetzungen der Anerkennung von Studiengängen nach § 8a der Wirtschaftsprüferordnung und über die Anrechnung von Prüfungsleistungen aus Studiengängen nach § 13b der Wirtschaftsprüferordnung – WPAnrV

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(1) Leistungsnachweise für schriftliche und mündliche Prüfungen in einem oder beiden der Prüfungsgebiete "Angewandte Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre" und "Wirtschaftsrecht" eines in- oder ausländischen Studiengangs, der nicht nach Teil 1 anerkannt sein muss, werden auf das Wirtschaftsprüfungsexamen angerechnet, wenn

1.
die Prüfungen als gleichwertig festgestellt werden,
2.
das gewählte Haupt- oder Schwerpunktfach den wesentlichen Inhalten eines oder beider Prüfungsgebiete "Angewandte Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre" und "Wirtschaftsrecht" entspricht und
3.
hierin Prüfungsleistungen erbracht worden sind.
§ 8 Abs. 3 der Wirtschaftsprüferordnung bleibt unberührt.

(2) 1Schriftliche und mündliche Prüfungen sind nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 als gleichwertig festzustellen, wenn sie solchen des Wirtschaftsprüfungsexamens entsprechen.
2Dies ist gegeben, wenn die Prüfungen nach

1.
ihrem Inhalt gemäß den §§ 4 und 15 Abs. 1 der Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung in Verbindung mit den Anerkennungsgrundlagen und dem Referenzrahmen nach dieser Verordnung,
2.
ihrer Form gemäß den §§ 10 und 15 Abs. 2, 4 und 5 der Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung und
3.
ihrem gesamten zeitlichen Umfang gemäß § 7 Abs. 2 und § 15 Abs. 3 der Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung
im Ergebnis gleichzusetzen sind.
3Die Gleichwertigkeit ist anhand des Referenzrahmens nach § 4 Abs. 1 und, soweit verfügbar, darauf basierender Lehrpläne (Curricula) nach § 4 Abs. 2 Satz 2 zu beurteilen.

Zuletzt geändert durch Art. 8 V v. 11.12.2024 I Nr. 411
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25