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Verordnung über die Anwendbarkeit von Vorschriften betreffend Angebote im Sinne des § 1 Abs. 2 und 3 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes – WpÜGAnwendV

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Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25