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Gesetz über die Durchführung einer Repräsentativstatistik auf dem Gebiete des Wohnungswesens und des Städtebaus – WoStichPrG 1972

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(1) 1Auskunftspflichtig sind alle Haushaltsvorstände und die im Haushalt lebenden Volljährigen, die im April 1972 bei der Erhebung nach dem Gesetz über die Durchführung einer Repräsentativstatistik der Bevölkerung und des Erwerbslebens (Mikrozensus) vom 21. Dezember 1962 (Bundesgesetzbl. I S. 767), geändert durch Gesetz vom 28. Dezember 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 1456), befragt werden.
2Auskunftspflichtig sind ferner die Wohnungsinhaber, die Grundstückseigentümer, die Eigentümer oder Verwalter von Gebäuden oder deren Vertreter und die Gemeinden.

(2) 1Die Auskünfte werden durch mündliche Befragung eingeholt.
2Wohnt der Gebäudeeigentümer, sein Vertreter oder deren Beauftragter nicht im ausgewählten Gebäude oder wird die Gemeinde befragt, können die Auskünfte schriftlich eingeholt werden.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25