print

Zweite Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes – WOS

arrow_left arrow_right

1Soweit nach dieser Verordnung eine Frist nach Stunden bemessen ist, beginnt sie mit der nächsten vollen Stunde, die auf das maßgebende Ereignis folgt.
2Im Übrigen gelten für die Berechnung der in dieser Verordnung festgelegten Fristen die §§ 186 bis 193 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

Geändert durch Art. 2 V v. 8.10.2021 I 4640
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25