print

Zweite Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes – WOS

arrow_left arrow_right

1Die Vorschriften der §§ 19 bis 26 gelten für die Wahl der Mitglieder des Seebetriebsrats mit folgender Maßgabe entsprechend:
2

1.
An die Stelle der in § 20 Satz 1 genannten Fristen tritt die für die Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl des Seebetriebsrats festgesetzte Frist (§ 40).
2.
§ 20 Satz 2 findet keine Anwendung.
3.
Das Ergebnis der Auslosung (§ 20 Satz 1) ist in die Sitzungsniederschrift des Wahlvorstands aufzunehmen.

Geändert durch Art. 2 V v. 8.10.2021 I 4640
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25