1Die Vorschriften der §§ 19 bis26 gelten für die Wahl der Mitglieder des Seebetriebsrats mit folgender Maßgabe entsprechend:
1.
An die Stelle der in § 20 Satz 1 genannten Fristen tritt die für die Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl des Seebetriebsrats festgesetzte Frist (§ 40).
2.
1§ 20 Satz 2 findet keine Anwendung.
3.
1Das Ergebnis der Auslosung (§ 20 Satz 1) ist in die Sitzungsniederschrift des Wahlvorstands aufzunehmen.