(1) Nach Öffnung der Wahlurnen entnimmt der Wahlvorstand den Wahlumschlägen die Stimmzettel und prüft ihre Gültigkeit.
(2) 1Ungültig sind Stimmzettel,
- 1.
die nicht den Erfordernissen des § 47 Satz 2 entsprechen;
- 2.
aus denen sich der Wille des Wählers nicht zweifelsfrei ergibt;
- 3.
die ein besonderes Merkmal, einen Zusatz oder einen Vorbehalt enthalten.
2
(3) 1Mehrere in einem Wahlumschlag enthaltene Stimmzettel, die vollständig übereinstimmen, werden als eine Stimme gezählt.
2Stimmen sie nicht vollständig überein, so sind sie ungültig.
(4) Der Wahlvorstand zählt
- 1.
im Fall der Verhältniswahl (§§ 21 bis 23, 57) die auf jede Vorschlagsliste,
- 2.
im Fall der Mehrheitswahl (§§ 24 bis 30, 57, 58) die auf jede einzelne Bewerberin oder jeden einzelnen Bewerber
entfallenen gültigen Stimmen zusammen.