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Zweite Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes – WOS

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1Wird vor Ablauf der für die Einreichung von Wahlvorschlägen festgesetzten Frist kein gültiger Wahlvorschlag eingereicht, so findet die Wahl nicht statt.
2Der Wahlvorstand hat dies unverzüglich in gleicher Weise wie das Wahlausschreiben bekannt zu machen.

Geändert durch Art. 2 V v. 8.10.2021 I 4640
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25