(1) 1Die Leitung der Wahl des Seebetriebsrats obliegt dem Wahlvorstand.
2Der Arbeitgeber hat dem Wahlvorstand die für eine ordnungsgemäße Durchführung der Wahl erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen; hierzu gehört insbesondere die Angabe der Häfen, die die einzelnen zum Seeschifffahrtsunternehmen gehörigen Schiffe anlaufen, sowie der voraussichtlichen jeweiligen Liegezeiten.
(2) 1Der Wahlvorstand kann sich eine schriftliche Geschäftsordnung geben.
2Er kann Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer, die im Landbetrieb des Seeschifffahrtsunternehmens wahlberechtigt sind, als Wahlhelferinnen oder Wahlhelfer zu seiner Unterstützung bei den in § 51 Abs. 2 genannten Aufgaben und bei der Auszählung der Stimmen heranziehen.
(3) 1Die Beschlüsse des Wahlvorstands werden mit einfacher Stimmenmehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder gefasst.
2Die Sitzungen des Wahlvorstands finden als Präsenzsitzung statt.
3Über jede Sitzung des Wahlvorstands ist eine Niederschrift aufzunehmen, die mindestens den Wortlaut der gefassten Beschlüsse enthält.
4Die Niederschrift ist von der oder dem Vorsitzenden und einem weiteren stimmberechtigten Mitglied des Wahlvorstands zu unterzeichnen.
(4) 1Abweichend von Absatz 3 Satz 2 kann der Wahlvorstand beschließen, dass die Teilnahme an einer nicht öffentlichen Sitzung des Wahlvorstands mittels Video- und Telefonkonferenz erfolgen kann.
2Dies gilt nicht für Sitzungen des Wahlvorstands
(5) Erfolgt die Sitzung des Wahlvorstands mit der zusätzlichen Möglichkeit der Teilnahme mittels Video- und Telefonkonferenz, gilt auch eine Teilnahme vor Ort als erforderlich.