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Zweite Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes – WOS

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(1) 1Als Mitglied der Bordvertretung ist gewählt, wer die meisten Stimmen erhalten hat.
2Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los.

(2) Lehnt die gewählte Person die Wahl ab, so tritt an ihre Stelle die nicht gewählte Person mit der nächsthöchsten Stimmenzahl.

Geändert durch Art. 2 V v. 8.10.2021 I 4640
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25