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Zweite Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes – WOS

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Die Bordvertretung hat die Wahlakten mindestens bis zur Beendigung ihrer Amtszeit aufzubewahren.

Geändert durch Art. 2 V v. 8.10.2021 I 4640
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25