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Zweite Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes – WOS

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(1) Nach Öffnung der Wahlurnen entnimmt der Wahlvorstand den Wahlumschlägen die Stimmzettel und prüft ihre Gültigkeit.

(2) Ungültig sind Stimmzettel,

1.
die nicht den Erfordernissen des § 12 Abs. 1 Satz 2 entsprechen,
2.
aus denen sich der Wille des Wählers nicht zweifelsfrei ergibt,
3.
die ein besonderes Merkmal, einen Zusatz oder einen Vorbehalt enthalten.

(3) Der Wahlvorstand zählt

1.
im Fall der Verhältniswahl (§§ 21 bis 23) die auf jede Vorschlagsliste,
2.
im Fall der Mehrheitswahl (§§ 24 bis 30) die auf jede einzelne Bewerberin oder jeden einzelnen Bewerber
entfallenen gültigen Stimmen zusammen.

Geändert durch Art. 2 V v. 8.10.2021 I 4640
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25