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Wohnungsbau-Prämiengesetz – WoPG 1996

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1Die Einkommensgrenze beträgt 35 000 Euro, bei Ehegatten (§ 3 Abs. 3) 70 000 Euro.
2Maßgebend ist das zu versteuernde Einkommen (§ 2 Absatz 5 des Einkommensteuergesetzes) des Sparjahrs (§ 4 Abs. 1).
3Bei Ehegatten ist das zu versteuernde Einkommen maßgebend, das sich bei einer Zusammenveranlagung nach § 26b des Einkommensteuergesetzes ergeben hat oder, falls eine Veranlagung nicht durchgeführt worden ist, ergeben würde.

Neugefasst durch Bek. v. 30.10.1997 I 2678;
zuletzt geändert durch Art. 27 G v. 12.12.2019 I 2451
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25