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Gesetz über die am 14. Juli 1967 in Stockholm unterzeichneten Übereinkünfte auf dem Gebiet des geistigen Eigentums – WOGeistEigÜbkuaG

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Änderungen der Ausführungsordnung und Festsetzungen der Höhe von Gebühren, die die Versammlung des Verbandes für die internationale Registrierung von Marken gemäß Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe a Ziffer iii der Stockholmer Fassung des Madrider Abkommens vom 14. April 1891 über die internationale Registrierung von Marken beschließt, sind im Bundesgesetzblatt bekanntzumachen.

Geändert durch Art. 16 G v. 25.10.1994 I 3082
Seite zuletzt aktualisiert am 11. Januar '26