print

Gesetz über die soziale Wohnraumförderung – WoFG

arrow_left arrow_right

1Maßgebendes Einkommen ist das Gesamteinkommen des Haushalts.
2Gesamteinkommen des Haushalts im Sinne dieses Gesetzes ist die Summe der Jahreseinkommen der Haushaltsangehörigen abzüglich der Frei- und Abzugsbeträge nach § 24. Maßgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung.

Zuletzt geändert durch Art. 12 Abs. 15 G v. 16.12.2022 I 2328
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25