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Gesetz über die soziale Wohnraumförderung – WoFG

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(1) 1Zum Haushalt rechnen die in Absatz 2 bezeichneten Personen, die miteinander eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft führen (Haushaltsangehörige).
2Zum Haushalt rechnen auch Personen im Sinne des Absatzes 2, die alsbald in den Haushalt aufgenommen werden sollen.

(2) 1Haushaltsangehörige sind:
2

1.
der Antragsteller,
2.
der Ehegatte,
3.
der Lebenspartner und
4.
der Partner einer sonstigen auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft
sowie deren Verwandte in gerader Linie und zweiten Grades in der Seitenlinie, Verschwägerte in gerader Linie und zweiten Grades in der Seitenlinie, Pflegekinder ohne Rücksicht auf ihr Alter und Pflegeeltern.

Zuletzt geändert durch Art. 12 Abs. 15 G v. 16.12.2022 I 2328
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25