print

Gesetz zur Änderung des Zweiten Wohnungsbaugesetzes, anderer wohnungsbaurechtlicher Vorschriften und über die Rückerstattung von Baukostenzuschüssen – WoBauG2ÄndG

arrow_left arrow_right

Auf Familienheime, die bis zum 31. Dezember 1961 bezugsfertig geworden sind, findet § 27 des Wohnungsbaugesetzes für das Saarland in der bisherigen Fassung weiterhin Anwendung.

Zuletzt geändert durch Art. 7 Abs. 9 G v. 19.6.2001 I 1149
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25