print

Werkstätten-Mitwirkungsverordnung – WMVO

arrow_left arrow_right

(1) 1Die Beschlüsse des Werkstattrats werden mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst.
2Mitglieder des Werkstattrats, die mittels Video- und Telefonkonferenz an der Beschlussfassung teilnehmen, gelten als anwesend.
3Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

(2) Der Werkstattrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder an der Beschlussfassung teilnimmt; Stellvertretung durch Ersatzmitglieder ist zulässig.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 19.6.2023 I Nr. 158
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25