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Werkstätten-Mitwirkungsverordnung – WMVO

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(1) Ein Werkstattrat wird in Werkstätten gewählt.

(2) Rechte und Pflichten der Werkstatt sind solche des Trägers der Werkstatt.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 19.6.2023 I Nr. 158
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25