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Werkstätten-Mitwirkungsverordnung – WMVO

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1Die Wahlberechtigten können innerhalb von zwei Wochen seit Erlass des Wahlausschreibens Vorschläge beim Wahlvorstand einreichen.
2Jeder Wahlvorschlag muss von mindestens drei Wahlberechtigten unterstützt werden.
3Der Wahlvorschlag bedarf der Zustimmung des Vorgeschlagenen oder der Vorgeschlagenen.
4Der Wahlvorstand entscheidet über die Zulassung zur Wahl.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 19.6.2023 I Nr. 158
Seite zuletzt aktualisiert am 11. Januar '26