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Werkstätten-Mitwirkungsverordnung – WMVO

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1Der Wahlvorstand stellt eine Liste der Wahlberechtigten auf.
2Die Wahlberechtigten sollen mit dem Familiennamen und dem Vornamen, erforderlichenfalls dem Geburtsdatum, in alphabetischer Reihenfolge aufgeführt werden.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 19.6.2023 I Nr. 158
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25