1Der Wahlvorstand stellt eine Liste der Wahlberechtigten auf. 2Die Wahlberechtigten sollen mit dem Familiennamen und dem Vornamen, erforderlichenfalls dem Geburtsdatum, in alphabetischer Reihenfolge aufgeführt werden.
Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 19.6.2023 I Nr. 158