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Gesetz zur weiteren Vereinfachung des Wirtschaftsstrafrechts – WiStrG 1954

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(1) 1Im Strafverfahren ist die Abführung des Mehrerlöses im Urteil auszusprechen.
2Für das selbständige Verfahren gelten § 435 Absatz 1, 2 und 3 Satz 1 und § 436 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit § 434 Absatz 2 oder 3 der Strafprozeßordnung entsprechend.

(2) 1Im Bußgeldverfahren ist die Abführung des Mehrerlöses im Bußgeldbescheid auszusprechen.
2Im selbständigen Verfahren steht der von der Verwaltungsbehörde zu erlassende Bescheid einem Bußgeldbescheid gleich.

Neugefasst durch Bek. v. 3.6.1975 I 1313;
zuletzt geändert durch Art. 76 G v. 10.8.2021 I 3436
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25